Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin bei Austritt aus dem stationären Aufenthalt in den Psychiatrischen Diensten J._____ affektiv bedrückt gewirkt, eine depressive Stimmung sei jedoch nicht erwähnt worden. Es sei von einem "Lebensverleider", nicht jedoch von Suizidgedanken berichtet worden. An der gutachterlichen Beurteilung könne somit auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingegangenen medizinischen Unterlagen nach wie vor festgehalten werden (VB 118 S. 2).