achter darauf hin, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nie davon berichtet, von ihrem Ehemann geschlagen worden zu sein. Sie habe sodann explizit berichtet, dass sie zu ihren Eltern immer eine sehr gute Beziehung gehabt habe. Zudem habe sie regelmässig ihre Heimat besucht, was problemlos möglich gewesen sei (vgl. diesbezüglich VB 84.3 S. 7). Es fänden sich also keine Hinweise auf stattgefundene Gewalt durch die Eltern oder ihren Ehemann und somit auch keine Hinweise auf das Vorhandensein einer PTBS. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin bei Austritt aus dem stationären Aufenthalt in den Psychiatrischen Diensten J.___