In der Stellungnahme vom 13. September 2021 führten die ABI-Gutachter sodann aus, ob die leichten depressiven Verstimmungen im Rahmen einer Anpassungsstörung oder einer leichten Episode einer rezidivierenden depressiven Störung eingeordnet würden, sei zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit irrelevant, da die depressiven Verstimmungen geringgradig ausgeprägt seien (VB 106). Auch diese Einschätzung ist nachvollziehbar, zumal rechtsprechungsgemäss nicht die Diagnose, sondern deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massgebend ist (BGE 143 V 418 E. 6 S. 427). Des Weiteren äusserte sich der psychiatrische ABI-Gutachter am 13. September 2021 auch zu der von med. pract.