Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass der psychiatrische Gutachter nebst einer dissoziativen Bewegungsstörung eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode diagnostizierte (VB 84.3 S. 6). Dabei begründete er einleuchtend, weshalb er von einer bloss leichten Ausprägung der Diagnose ausging. So habe die Beschwerdeführerin in ihrem Haus keine Ängste und sei auch in der Lage, ohne Weiteres mit ihrer Familie zusammen in die Türkei zu reisen (letztmals im September 2020; vgl. diesbezüglich auch die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung in VB 84.3 S. 4). Sie sei im Alltag nicht wesentlich durch depressive Symptome beeinträchtigt.