gemischt. Eine Anpassungsstörung liege jedoch nicht vor. In der Definition der Diagnose Angst- und depressive Störung werde "nirgends gesagt", dass diese im Vergleich mit einer rezidivierenden depressiven Störung ein geringgradiges ausgeprägtes psychiatrisches Zustandsbild aufweise. Im Gutachten werde eine solche Aussage jedoch getätigt. Zudem stellte med. pract. I._____ die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; VB 91). Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass der psychiatrische Gutachter nebst einer dissoziativen Bewegungsstörung eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode diagnostizierte (VB 84.3 S. 6).