Bereits 2014 sei der behandelnde Psychiater nur noch von einer Angst- und depressiven Störung gemischt ausgegangen, was eigentlich zur Einschätzung führe, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bereits seither möglicherweise nicht mehr erheblich eingeschränkt gewesen sei. Bezüglich einer angepassten Tätigkeit führten die Gutachter aus, es seien lediglich Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen oder in sturzgefährdeter Höhe unzumutbar, welche die Beschwerdeführerin allerdings nie ausgeübt habe. Alle anderen Tätigkeiten seien ihr uneingeschränkt möglich. Es bestünden einzig qualitative Einschränkungen aufgrund seltener dissoziativer Anfälle (VB 84.1 S. 8 f.).