rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.). Vorliegend ist unter den Parteien zu Recht unumstritten, dass die massgeblichen Vergleichszeitpunkte zum einen durch die erstmalige Rentenzusprache mit Verfügung vom 30. Januar 2007 (VB 18) und zum andern durch die angefochtene rentenaufhebende Verfügung vom 6. Februar 2023 (VB 133) definiert werden.