, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vor, welche sich hierzu am 2. Februar 2023 äusserte (VB 132). Die Stellungnahmen der Gutachter sowie von Dr. med. G._____ bezog die Beschwerdegegnerin in die Begründung der angefochtenen Verfügung mit ein. Entsprechend war es der Beschwerdeführerin aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung möglich, sich über die Gründe der Beschwerdegegnerin, aufgrund deren diese einen (weiteren) Rentenanspruch verneinte, ein Bild zu machen. Im konkreten Fall konnte der Entscheid der Beschwerdegegnerin denn auch fraglos sachgerecht angefochten werden (vgl. BGE 138 V 32 E. 2.2 S. 35 mit Hinweisen).