Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich (unter anderem) zu den Stellungnahmen der ABI-Gutachter vom 13. September 2021 (VB 106) und vom 20. Dezember 2021 (VB 118) zu äussern (VB 112; 121), wovon die in diesem Zeitpunkt bereits rechtlich vertretene Beschwerdeführerin Gebrauch machte (VB 113; 116; 124). Das Stellen von Ergänzungsfragen an die ABI-Gutach- ter beantragte sie dabei indes zu keinem Zeitpunkt.