aus ihrer Sicht der entscheidwesentliche Sachverhalt aus den Akten mit genügender Klarheit hervorgeht und hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Darin ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen. Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich (unter anderem) zu den Stellungnahmen der ABI-Gutachter vom 13. September 2021 (VB 106) und vom 20. Dezember 2021 (VB 118) zu äussern (VB 112; 121), wovon die in diesem Zeitpunkt bereits rechtlich vertretene Beschwerdeführerin Gebrauch machte (VB 113; 116; 124).