2. 2.1. Vorab ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, da sie die im Einwandverfahren eingereichten Arztberichte weder rechtsgenüglich geprüft noch in der Verfügung dazu Stellung genommen habe. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege darüber hinaus auch deshalb vor, da die Beschwerdegegnerin den Gutachtern Rückfragen gestellt habe, ohne die Beschwerdeführerin darüber zu informieren und ihr Gelegenheit zum Stellen von Ergänzungsfragen zu gewähren (Beschwerde S. 6 f.; S. 22).