1. 1.1. Die 1977 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 8. April 2005 unter Hinweis auf Depressionen, Angststörungen und Halluzinationen zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfügung vom 30. Januar 2007 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Februar 2005 eine ganze Rente zu. Des Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin am 21. August 2015 eine Hilflosenentschädigung. Nach entsprechenden Abklärungen sprach ihr die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades ab dem 1. September 2014 zu.