gestellt werden muss, da das "tatsächlich erzielte" Erwerbs- und Renteneinkommen massgebend ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [VSG] H 311/03 vom 7. Dezember 2004 E. 3.2). 4.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass für das Jahr 2020 die Zinszahlung in der Höhe von Fr. 61'006.00 von der Beschwerdegegnerin zu Recht als Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 AHVV qualifiziert und mit 20 multipliziert wurde. Die Erhebung der persönlichen Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2020 auf Basis eines massgebenden Vermögens in der Höhe von Fr. 2'900'000.00 ist damit nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.