10 AHVG m.w.H.). Bei der Erfassung des massgebenden Renteneinkommens sind die Ausgleichskassen sodann nicht an die steuerrechtliche Betrachtungsweise gebunden, da der Begriff des Renteneinkommens gemäss Art. 28 AHVV unabhängig vom Begriff der Rente oder des Einkommens im Sinne des Steuerrechts ist (BGE 141 V 186 E. 3.2.2 S. 191; 127 V 65 E. 4.d.aa S. 71). Somit ist entgegen des Eventualantrags des Beschwerdeführers die ganze Ausgleichszahlung als Renteneinkommen zu berücksichtigen und gemäss Art. 28 Abs. 2 AHVV mit 20 zu multiplizieren. Diesbezüglich ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass für die Bemessung des jährlichen Beitrags auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung ab-