Deckungskapital ermittelt, welches nach Art. 28 Abs. 2 AHVV zu einem allfälligen Vermögen hinzuzurechnen ist (BGE 146 V 224 E. 4.6.4 S. 231 f.; 141 V 186 E. 3.2.2 S. 190 f.). Die Rente wird somit auf ein (fiktives) Vermögen bzw. Deckungskapital kapitalisiert, das einen jährlichen Zins von 5 % abwirft. Bei Renteneinkommen erübrigt sich damit auch die genaue Berechnung eines hinter der Rente stehenden Vermögens, da Art. 28 AHVV der Massenverwaltung ein pauschales, durchführungstechnisch einfach zu bewältigendes Verfahren ermöglicht, bei dem auf eine versicherungsmathematisch korrekte Umrechnung von Rentenleistungen in Vermögen verzichtet wird (BGE 141 V 186 E. 3.1. S. 189;