4.3. Wie der Beschwerdeführer korrekt ausführt, hat das kantonale Steueramt die Zahlung von Fr. 61'006.00 durch die statistisch verbleibende Lebenserwartung von 22 Jahren geteilt und den Betrag damit auf Fr. 2'776.00 reduziert (Beschwerdebeilage 3). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Multiplikation der als Renteneinkommen zu berücksichtigenden Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 61'006.00 mit 20 ist jedoch – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht zu beanstanden und erfolgte gestützt auf Art. 28 Abs. 2 AHVV (vgl. E. 2 hiervor). Die Umrechnung des Renteneinkommens nach Art.