4.2. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich eventualiter geltend, falls das Versicherungsgericht zum Schluss komme, die im Jahr 2020 erhaltene Ausgleichszinszahlung in der Höhe von Fr. 61'006.00 stelle Renteneinkommen dar, sei dieses lediglich anteilsmässig in der Höhe von Fr. 2'776.00 zu berücksichtigen (Beschwerde S. 1). Die gesetzlich vorgesehene Multiplikation der jährlichen Rentenleistung mit 20 zeige auf, dass der Gesetzgeber mit grosser Wahrscheinlichkeit die Lebenserwartung als Kriterium der Kapitalentwicklung im Sinn gehabt habe. Wenn die Ausgleichszahlung 20-mal wiederkehrend ausbezahlt würde, dann könnte tatsächlich von einem Rentenkapital ausgegangen werden.