4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des massgeblichen Vermögens zusätzlich zum Reinvermögen von Fr. 2'268'426.00 per Stichtag 31. Dezember 2020 ein Renteneinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 179'854.00 ermittelt. Dieses setzt sich zusammen aus Fr. 97'020.00 gekürzte Alterspension, Fr. 21'828.00 Ergänzungspension sowie Fr. 61'006.25 Einmalzahlung (vgl. E. 3.2. hiervor). Diesen Betrag hat sie mit 20 multipliziert, was einen Betrag von Fr. 3'597'080.00 ergibt. Das Reinvermögen plus dieses kapitalisierte Renteneinkommen hat sie daraufhin halbiert und gerundet, womit sich ein massgebendes Vermögen von Fr. 2'900'000.00 ergab (VB 185).