achtlich, dass die Beträge in unterschiedlicher Höhe und teils ohne Rechtspflicht bezahlt wurden. Eine (allfällige) zeitliche Befristung ist ebenfalls nicht von Bedeutung (BGE 120 V 163 E. 4.c S. 168). Die jeweilige Leistung stellt damit Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 AHVV dar. -6-