28 AHVV qualifizierte (BGE 141 V 186 E. 3.1 S. 188 f.), hielt es im gleichen Urteil fest, dass eine einmalige Leistung – eine Barauszahlung freier Mittel aufgrund der Fusion der Ergänzungskasse und der Pensionskasse – kein Renteneinkommen darstellt (BGE 141 V 186 E. 3.2.2. S. 191). Die dem Beschwerdeführer im März 2020 ausbezahlte Leistung in der Höhe von Fr. 61'006.25 stellt jedoch keine einmalige Leistung dar, denn in den darauffolgenden drei Jahren wurden ihm ebenfalls Zusatz- bzw. Ausgleichsverzinsungen ausbezahlt, welche vom Stiftungsrat unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Pensionskasse nachträglich gewährt wurden. Wie in Erwägung 3.3. aufgezeigt, ist es dabei unbe-