3.4. Während das Bundesgericht Überbrückungsrenten von beruflichen Vorsorgeeinrichtungen bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters als Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 AHVV qualifizierte (BGE 141 V 186 E. 3.1 S. 188 f.), hielt es im gleichen Urteil fest, dass eine einmalige Leistung – eine Barauszahlung freier Mittel aufgrund der Fusion der Ergänzungskasse und der Pensionskasse – kein Renteneinkommen darstellt (BGE 141 V 186 E. 3.2.2. S. 191).