1975 S. 26). Auch die Lehre sieht vor, dass es für die Qualifikation als Renteneinkommen ohne Bedeutung sei, ob das betreffende Einkommen "regelmässig oder sporadisch und in unterschiedlicher Höhe" fliesse oder "ob die betreffenden geldwerten Leistungen freiwillig oder aufgrund einer Rechtspflicht gewährt" wurden (HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, Rz. 10.29) bzw. ob die Leistungen in "unterschiedlicher Höhe und unregelmässig" seien sowie ob sie "aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig gewährt" wurden (FELIX FREY, in: Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, N. 7 zu Art. 10 AHVG).