Entscheidend ist nicht, ob die Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente aufweisen, sondern vielmehr, ob sie zum Unterhalt der versicherten Person beitragen, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen (BGE 125 V 230 E. 3.b S. 234; 120 V 163 E. 4.a S. 167). Das Bundesgericht subsumiert unter den Begriff "Renteneinkommen" somit mehr als die Einkünfte, die gemeinhin als solche bezeichnet werden. Es muss sich jedoch im weitesten Sinne um Renteneinkommen handeln. Der Begriff Rente bzw. der des Einkommens geht von einer Regelmässigkeit -5-