werde von der kantonalen Steuerbehörde festgelegt, eine eigene Ermittlung des Vermögens durch die Beschwerdegegnerin sei nicht erfolgt (VB 241). 3.2. Der Beschwerdeführer wurde auf Verlangen seines Arbeitgebers am 30. September 2019 vorzeitig pensioniert. Er erhält von seiner Pensionskasse jährlich Fr. 97'020.00 gekürzte Alterspension sowie eine Ergänzungspension in der Höhe von Fr. 21'828.00 jährlich bis zum Erreichen des -4-