Die Beschwerdegegnerin führte demgegenüber in ihrem Einspracheentscheid aus, da der Beschwerdeführer in den Jahren 2019, 2020 und 2021 Ausgleichszahlungen erhalten habe, handle es sich nicht um eine einmalige Zahlung, sondern um eine wiederkehrende Leistung, welche im Zusammenhang mit der Grundrente der Pensionskasse ausgerichtet werde. Dem Standpunkt, die Nachverzinsung sei bereits im Reinvermögen enthalten, könne nicht gefolgt werden. Das Reinvermögen von Fr. 2'043'486.00 sei der Steuerveranlagung 2020 entnommen worden. Dieses werde zusammen mit den Liegenschaftswerten, einschliesslich interkantonale Repartitionswerte, bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Das Vermögen