Die Ausgleichszinszahlungen seien keine reglementarischen Leistungen, sondern erfolgten freiwillig, wobei der Stiftungsrat der Pensionskasse jedes Jahr aufgrund verschiedener Kriterien die Empfängergruppe und die Höhe der Nachverzinsung beurteile. In den Jahren 2020 bis 2023 seien unterschiedliche Ausgleichszinszahlungen ausbezahlt worden, welche in das private Vermögen des Pensionsempfängers und nicht in das Pensionskapital fliessen würden. Damit sei die Ausgleichszinszahlung bereits im Reinvermögen enthalten, eine zusätzliche Aufrechnung mit dem Faktor 20 ergebe ein viel zu hohes massgebendes Gesamtvermögen (Beschwerde S. 2).