3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt das Dazurechnen der Ausgleichszinszahlung in der Höhe von Fr. 61'006.00 zu seinem Renteneinkommen (Beschwerde S. 1). Die am 24. März 2020 ausbezahlte, einmalige Nachverzinsung sei keine wiederkehrende Leistung, sondern eine einmalige Abgeltung der positiven Kapitalentwicklung der Pensionskasse im Jahre 2019. Die Ausgleichszinszahlungen seien keine reglementarischen Leistungen, sondern erfolgten freiwillig, wobei der Stiftungsrat der Pensionskasse jedes Jahr aufgrund verschiedener Kriterien die Empfängergruppe und die Höhe der Nachverzinsung beurteile.