1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 238–242) vom Beschwerdeführer für das Jahr 2020 zu Recht Nichterwerbstätigenbeiträge in der Höhe von Fr. 7'443.35 erhoben hat. 2. Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Bemessung der Beiträge (Abs. 3). Gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, aufgrund -3-