Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 7. März 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte, die Ausgleichszinszahlung in der Höhe von Fr. 61'1006.00 stelle eine "Sondereinmalzahlung" dar und sei nicht zum Renteneinkommen dazuzurechnen, eventualiter sei diese nur anteilsmässig in der Höhe von Fr. 2'776.00 dazuzurechnen. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. April 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme und verwies auf den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023 (recte: 28. Februar 2023). Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: