Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.125 / jl / nl Art. 83 Urteil vom 30. August 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, gegnerin Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau 1 Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG; Beiträge (Einspracheentscheid vom 28. Februar 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der am 13. September 1958 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 20. Januar 2022 als Nichterwerbstätiger bei der Beschwerdegegnerin an. Mit Verfügung vom 22. September 2022 setzte die Beschwerdegegnerin die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2020 nach diversen Ab- klärungen definitiv auf Fr. 7'443.35 fest, auf Basis eines massgebenden Vermögens von Fr. 2'900'000.00 (Reinvermögen in der Höhe von Fr. 2'268'426.00 plus mit 20 kapitalisiertes Renteneinkommen in der Höhe von Fr. 179'854.00, was Fr. 3'597'080.00 ergibt, halbiert und gerundet). Da- gegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2022 Einsprache und machte insbesondere geltend, die im Jahr 2020 erhaltene, einmalige Aus- gleichszinszahlung von Fr. 61'006.00 sei nicht zum Renteneinkommen dazu zurechnen. Mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 7. März 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte, die Ausgleichszinszahlung in der Höhe von Fr. 61'1006.00 stelle eine "Sondereinmalzahlung" dar und sei nicht zum Renteneinkommen dazuzurechnen, eventualiter sei diese nur anteilsmässig in der Höhe von Fr. 2'776.00 dazuzurechnen. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. April 2023 verzichtete die Beschwerdegeg- nerin auf eine Stellungnahme und verwies auf den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023 (recte: 28. Februar 2023). Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 28. Februar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 238–242) vom Beschwerdeführer für das Jahr 2020 zu Recht Nichterwerbstätigen- beiträge in der Höhe von Fr. 7'443.35 erhoben hat. 2. Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnis- sen (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Bemessung der Beiträge (Abs. 3). Gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV be- messen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, aufgrund -3- ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Nicht zum Renteneinkom- men gehören die Renten nach den Artikeln 36 und 39 IVG. Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkom- men, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermö- gen hinzugerechnet (Abs. 2). Das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages ist auf die nächsttiefere Vermö- gensstufe abzurunden (Abs. 3). Ist eine verheiratete Person als Nichter- werbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Abs. 4). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt das Dazurechnen der Ausgleichszinszahlung in der Höhe von Fr. 61'006.00 zu seinem Renteneinkommen (Beschwerde S. 1). Die am 24. März 2020 ausbezahlte, einmalige Nachverzinsung sei keine wiederkehrende Leistung, sondern eine einmalige Abgeltung der po- sitiven Kapitalentwicklung der Pensionskasse im Jahre 2019. Die Aus- gleichszinszahlungen seien keine reglementarischen Leistungen, sondern erfolgten freiwillig, wobei der Stiftungsrat der Pensionskasse jedes Jahr aufgrund verschiedener Kriterien die Empfängergruppe und die Höhe der Nachverzinsung beurteile. In den Jahren 2020 bis 2023 seien unterschied- liche Ausgleichszinszahlungen ausbezahlt worden, welche in das private Vermögen des Pensionsempfängers und nicht in das Pensionskapital flies- sen würden. Damit sei die Ausgleichszinszahlung bereits im Reinvermögen enthalten, eine zusätzliche Aufrechnung mit dem Faktor 20 ergebe ein viel zu hohes massgebendes Gesamtvermögen (Beschwerde S. 2). Die Beschwerdegegnerin führte demgegenüber in ihrem Einspracheent- scheid aus, da der Beschwerdeführer in den Jahren 2019, 2020 und 2021 Ausgleichszahlungen erhalten habe, handle es sich nicht um eine einma- lige Zahlung, sondern um eine wiederkehrende Leistung, welche im Zu- sammenhang mit der Grundrente der Pensionskasse ausgerichtet werde. Dem Standpunkt, die Nachverzinsung sei bereits im Reinvermögen enthal- ten, könne nicht gefolgt werden. Das Reinvermögen von Fr. 2'043'486.00 sei der Steuerveranlagung 2020 entnommen worden. Dieses werde zu- sammen mit den Liegenschaftswerten, einschliesslich interkantonale Re- partitionswerte, bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Das Vermögen werde von der kantonalen Steuerbehörde festgelegt, eine eigene Ermitt- lung des Vermögens durch die Beschwerdegegnerin sei nicht erfolgt (VB 241). 3.2. Der Beschwerdeführer wurde auf Verlangen seines Arbeitgebers am 30. September 2019 vorzeitig pensioniert. Er erhält von seiner Pensions- kasse jährlich Fr. 97'020.00 gekürzte Alterspension sowie eine Ergän- zungspension in der Höhe von Fr. 21'828.00 jährlich bis zum Erreichen des -4- AHV-Alters (VB 190 f.). Im März 2020 erhielt er zudem eine "Einmalzah- lung" in der Höhe von Fr. 61'006.25 aufgrund der definitiven Verzinsung der Altersguthaben für das Jahr 2019 (pro rata für 9 Monate; VB 169). Im März 2021 erhielt er für die Jahre 2017 bis 2019 eine "Zusatzverzinsung" in der Höhe von Fr. 47'801.40 (VB 170 f.), am 24. März 2022 eine "Ausgleichs- verzinsung" in der Höhe von Fr. 139'264.15 (VB 172) und am 24. März 2023 eine solche in der Höhe von Fr. 10'712.65 (Beschwerdebeilage [BB] 2 S. 7). Dem Beschwerdeführer wurden somit in den Jahren 2020 bis 2023 zusätz- lich zu seiner Rente jeweils Beträge in unterschiedlicher Höhe ausbezahlt. Der 2020 ausbezahlte Betrag erfolgte aufgrund des definitiven Zinssatzes der Verzinsung der Altersguthaben, welcher jeweils am Ende des Ge- schäftsjahres für das ablaufende Geschäftsjahr vom Stiftungsrat unter Be- rücksichtigung der vorhandenen technischen Rückstellungen und Schwan- kungsreserven sowie der während des Geschäftsjahres erzielten Perfor- mance festgelegt wird. Ist der so bestimmte Zinssatz höher als der unter- jährige Zinssatz gemäss lit. a, wird die Zinsdifferenz für alle am 31. Dezem- ber des laufenden Jahres dem aktiven und invaliden Bestand angehören- den Versicherten gutgeschrieben (Art. 20 Abs. 1 lit. b des Vorsorgeregle- ments der Pensionskasse B., Stand: 1. Januar 2022, einsehbar unter: XY). Aufgrund der ausgewiesenen Rendite 2020 gewährte der Stiftungsrat im März 2021 zusätzlich zur definitiven Verzinsung für die zurückliegenden Jahre 2017 bis 2019 eine Verzinsung, um die in den letzten Jahren erfolgte Umverteilung von den aktiven Versicherten zu den Rentenbezügern teil- weise auszugleichen (VB 170). Die Zusatzverzinsung wurde auch den Ver- sicherten, die in den entsprechenden Jahren pensioniert wurden, gewährt (VB 171). Auch im März 2022 und 2023 gewährte der Stiftungsrat aufgrund der guten Renditen 2021 und 2022 Ausgleichsverzinsungen, um die Um- verteilung weiter zu reduzieren (VB 161 f.; BB 2 S. 7). 3.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Begriff der Rente ge- mäss Art. 28 AHVV im weitesten Sinne zu verstehen. Andernfalls entgin- gen oft bedeutende Leistungen, die in unterschiedlicher Höhe und unregel- mässig ausbezahlt werden, der Beitragspflicht, weil es sich weder um eine Rente im strengeren Sinne noch um massgebenden Lohn handeln würde. Entscheidend ist nicht, ob die Leistungen mehr oder weniger die Merkmale einer Rente aufweisen, sondern vielmehr, ob sie zum Unterhalt der versi- cherten Person beitragen, d.h. ob es sich um Einkommensbestandteile handelt, welche die sozialen Verhältnisse der nichterwerbstätigen Person beeinflussen (BGE 125 V 230 E. 3.b S. 234; 120 V 163 E. 4.a S. 167). Das Bundesgericht subsumiert unter den Begriff "Renteneinkommen" somit mehr als die Einkünfte, die gemeinhin als solche bezeichnet werden. Es muss sich jedoch im weitesten Sinne um Renteneinkommen handeln. Der Begriff Rente bzw. der des Einkommens geht von einer Regelmässigkeit -5- (und nicht von einer Einmaligkeit) der Leistung aus, wobei sämtliche wie- derkehrenden Leistungen, die die sozialen Verhältnisse des Nichterwerbs- tätigen beeinflussen und die weder durch eine Erwerbstätigkeit erzielt wer- den, noch einen Vermögensertrag darstellen, Renteneinkommen darstel- len (BGE 141 V 186 E. 3.2.2 S. 190 mit Hinweisen). Das Bundesamt für Sozialversicherungen sieht in der Wegleitung über die Beiträge der Selbst- ständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2023) sodann vor, dass alle wiederkehrenden Leistungen, welche die sozialen Verhältnisse von Nichterwerbstätigen beeinflussen, zum Renteneinkommen gehören, auch wenn sie in unterschiedlicher Höhe und unregelmässig erbracht wurden. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob die Leistungen aufgrund einer Rechts- pflicht oder freiwillig gewährt wurden (Rz. 2088 WSN). Darauf wird vom Bundesgericht verwiesen (vgl. BGE 141 V 186 E. 3.2.2. S. 190; ZAK 1980 S. 558; ZAK 1975 S. 26). Auch die Lehre sieht vor, dass es für die Qualifi- kation als Renteneinkommen ohne Bedeutung sei, ob das betreffende Ein- kommen "regelmässig oder sporadisch und in unterschiedlicher Höhe" fliesse oder "ob die betreffenden geldwerten Leistungen freiwillig oder auf- grund einer Rechtspflicht gewährt" wurden (HANSPETER KÄSER, Unterstel- lung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, Rz. 10.29) bzw. ob die Leistungen in "unterschiedlicher Höhe und unregel- mässig" seien sowie ob sie "aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig ge- währt" wurden (FELIX FREY, in: Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, N. 7 zu Art. 10 AHVG). 3.4. Während das Bundesgericht Überbrückungsrenten von beruflichen Vorsor- geeinrichtungen bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters als Rentenein- kommen im Sinne von Art. 28 AHVV qualifizierte (BGE 141 V 186 E. 3.1 S. 188 f.), hielt es im gleichen Urteil fest, dass eine einmalige Leistung – eine Barauszahlung freier Mittel aufgrund der Fusion der Ergänzungskasse und der Pensionskasse – kein Renteneinkommen darstellt (BGE 141 V 186 E. 3.2.2. S. 191). Die dem Beschwerdeführer im März 2020 ausbezahlte Leistung in der Höhe von Fr. 61'006.25 stellt jedoch keine einmalige Leis- tung dar, denn in den darauffolgenden drei Jahren wurden ihm ebenfalls Zusatz- bzw. Ausgleichsverzinsungen ausbezahlt, welche vom Stiftungsrat unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Pensionskasse nachträg- lich gewährt wurden. Wie in Erwägung 3.3. aufgezeigt, ist es dabei unbe- achtlich, dass die Beträge in unterschiedlicher Höhe und teils ohne Rechts- pflicht bezahlt wurden. Eine (allfällige) zeitliche Befristung ist ebenfalls nicht von Bedeutung (BGE 120 V 163 E. 4.c S. 168). Die jeweilige Leistung stellt damit Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 AHVV dar. -6- 4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des massgeblichen Vermö- gens zusätzlich zum Reinvermögen von Fr. 2'268'426.00 per Stichtag 31. Dezember 2020 ein Renteneinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 179'854.00 ermittelt. Dieses setzt sich zusammen aus Fr. 97'020.00 ge- kürzte Alterspension, Fr. 21'828.00 Ergänzungspension sowie Fr. 61'006.25 Einmalzahlung (vgl. E. 3.2. hiervor). Diesen Betrag hat sie mit 20 multipliziert, was einen Betrag von Fr. 3'597'080.00 ergibt. Das Reinver- mögen plus dieses kapitalisierte Renteneinkommen hat sie daraufhin hal- biert und gerundet, womit sich ein massgebendes Vermögen von Fr. 2'900'000.00 ergab (VB 185). 4.2. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich eventualiter geltend, falls das Versicherungsgericht zum Schluss komme, die im Jahr 2020 erhaltene Ausgleichszinszahlung in der Höhe von Fr. 61'006.00 stelle Renteneinkom- men dar, sei dieses lediglich anteilsmässig in der Höhe von Fr. 2'776.00 zu berücksichtigen (Beschwerde S. 1). Die gesetzlich vorgesehene Multiplika- tion der jährlichen Rentenleistung mit 20 zeige auf, dass der Gesetzgeber mit grosser Wahrscheinlichkeit die Lebenserwartung als Kriterium der Ka- pitalentwicklung im Sinn gehabt habe. Wenn die Ausgleichszahlung 20-mal wiederkehrend ausbezahlt würde, dann könnte tatsächlich von einem Ren- tenkapital ausgegangen werden. Werde die Ausgleichszinszahlung aber unregelmässig und in unterschiedlicher Höhe ausbezahlt, dann werde die- ses so berechnete massgebende Vermögen bei weitem nicht erreicht. Kor- rekterweise müssten "die erfolgten Zahlungen mit der Anzahl der zu erwar- tenden Jahre (=Lebenserwartung) geteilt werden, um den Anteil zu berech- nen, der einer Jahresrente [entspreche]". Das kantonale Steueramt habe diese im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin korrekt angewendet, um da- raus den jährlich wiederkehrenden Zusatzpensionseffekt zu berechnen, was anhand einer Lebenserwartungstabelle für das Jahr 2020 ein Zusatz- einkommen von Fr. 2'776.00 ergeben habe (Beschwerde S. 3). 4.3. Wie der Beschwerdeführer korrekt ausführt, hat das kantonale Steueramt die Zahlung von Fr. 61'006.00 durch die statistisch verbleibende Lebenser- wartung von 22 Jahren geteilt und den Betrag damit auf Fr. 2'776.00 redu- ziert (Beschwerdebeilage 3). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenom- mene Multiplikation der als Renteneinkommen zu berücksichtigenden Aus- gleichszahlung in der Höhe von Fr. 61'006.00 mit 20 ist jedoch – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht zu beanstanden und er- folgte gestützt auf Art. 28 Abs. 2 AHVV (vgl. E. 2 hiervor). Die Umrechnung des Renteneinkommens nach Art. 28 AHVV bezweckt nämlich die Berech- nung eines Vermögens, das einen jährlichen Ertrag in der Höhe des Ren- teneinkommens abwirft. Dadurch wird ein fiktiv hinter der Rente stehendes -7- Deckungskapital ermittelt, welches nach Art. 28 Abs. 2 AHVV zu einem all- fälligen Vermögen hinzuzurechnen ist (BGE 146 V 224 E. 4.6.4 S. 231 f.; 141 V 186 E. 3.2.2 S. 190 f.). Die Rente wird somit auf ein (fiktives) Vermö- gen bzw. Deckungskapital kapitalisiert, das einen jährlichen Zins von 5 % abwirft. Bei Renteneinkommen erübrigt sich damit auch die genaue Be- rechnung eines hinter der Rente stehenden Vermögens, da Art. 28 AHVV der Massenverwaltung ein pauschales, durchführungstechnisch einfach zu bewältigendes Verfahren ermöglicht, bei dem auf eine versicherungsma- thematisch korrekte Umrechnung von Rentenleistungen in Vermögen ver- zichtet wird (BGE 141 V 186 E. 3.1. S. 189; vgl. auch FELIX FREY, in: Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, N. 7 zu Art. 10 AHVG m.w.H.). Bei der Erfassung des massgebenden Rentenein- kommens sind die Ausgleichskassen sodann nicht an die steuerrechtliche Betrachtungsweise gebunden, da der Begriff des Renteneinkommens ge- mäss Art. 28 AHVV unabhängig vom Begriff der Rente oder des Einkom- mens im Sinne des Steuerrechts ist (BGE 141 V 186 E. 3.2.2 S. 191; 127 V 65 E. 4.d.aa S. 71). Somit ist entgegen des Eventualantrags des Be- schwerdeführers die ganze Ausgleichszahlung als Renteneinkommen zu berücksichtigen und gemäss Art. 28 Abs. 2 AHVV mit 20 zu multiplizieren. Diesbezüglich ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass für die Bemessung des jährlichen Beitrags auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung ab- gestellt werden muss, da das "tatsächlich erzielte" Erwerbs- und Renten- einkommen massgebend ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts [VSG] H 311/03 vom 7. Dezember 2004 E. 3.2). 4.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass für das Jahr 2020 die Zinszah- lung in der Höhe von Fr. 61'006.00 von der Beschwerdegegnerin zu Recht als Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 AHVV qualifiziert und mit 20 multipliziert wurde. Die Erhebung der persönlichen Beiträge für Nichter- werbstätige für das Jahr 2020 auf Basis eines massgebenden Vermögens in der Höhe von Fr. 2'900'000.00 ist damit nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. -8- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -9- Aarau, 30. August 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Lang