1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 30. Januar 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten