Sollte sich die Tätigkeit bei der C._____ AG als nicht leidensangepasst erweisen oder die Beschwerdeführerin damit ihre zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpfen, wären weitere medizinische Abklärungen zu tätigen. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Vornahme der entsprechenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 30. Januar 2023 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.