3.3. Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin mit dem Verzicht auf die Abklärung der Einschränkungen im Haushalt den Untersuchungsgrundsatz verletzt; die in diesem Zusammenhang vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung erweist sich vorliegend als unzulässig. Weiter sind Abklärungen darüber angezeigt, ob die von den RAD-Ärzten – welche sich bisher lediglich im Eingliederungsprozess zur funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert haben – gestellte Prognose bezüglich Steigerung der Arbeitsfähigkeit (VB 49/2 und insb. 54/2) effektiv eingetreten ist, die Anstellung der Beschwerdeführerin bei der C.___