Ob und inwiefern ihm unter diesen Umständen zum Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns eine Mithilfe in der Haushaltsführung zugemutet werden kann bzw. allenfalls konnte, ist nicht erstellt. Auf die entsprechenden Angaben im Haushaltsfragebogen kann unter diesen Umständen jedenfalls nicht unbesehen abgestellt werden.