dieser zwischenzeitlich komplett erblindet zu sein scheint (VB 76/3), selbst grosse gesundheitliche Probleme habe (VB 82) und er sich im Juni 2021 auch bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet hat (Beilage zur Eingabe vom 7. Juni 2023), wobei dessen Leistungsfähigkeit nach Lage der vorliegenden Akten noch nicht abschliessend beurteilt wurde. Diese gesundheitlichen Einschränkungen des Ehegatten sind erst nach dem Ausfüllen des entsprechenden Fragebogens aufgetreten. Ob und inwiefern ihm unter diesen Umständen zum Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns eine Mithilfe in der Haushaltsführung zugemutet werden kann bzw. allenfalls konnte, ist nicht erstellt.