Haushalt am 29. Juni 2020 angab, dass Einschränkungen bspw. beim Anheben von Kochtöpfen, dem Anrichten von Speisen, der Reinigung sanitärer Anlagen oder dem Tragen des Wäschekorbs bzw. allgemein beim Tragen schwerer Gegenstände bestünden, wobei diese Arbeiten von ihrem Ehegatten erledigt würden (VB 42/6 f.). Die Beschwerdegegnerin übersieht in ihrer in der Vernehmlassung vertretenen Auffassung betreffend die zumutbare Schadenminderungspflicht des Ehegatten, dass -5-