Im Haushalt können jedoch auch Tätigkeiten ausserhalb dieses Zumutbarkeitsprofils anfallen, sodass aufgrund der Aktenlage eine (relevante) Einschränkung im Aufgabenbereich nicht von Vornherein auszuschliessen ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt am 29. Juni 2020 angab, dass Einschränkungen bspw. beim Anheben von Kochtöpfen, dem Anrichten von Speisen, der Reinigung sanitärer Anlagen oder dem Tragen des Wäschekorbs bzw. allgemein beim Tragen schwerer Gegenstände bestünden, wobei diese Arbeiten von ihrem Ehegatten erledigt würden (VB 42/6 f.).