3.2. Zunächst ist aufgrund des konkret vorgenommenen Einkommensvergleichs darauf hinzuweisen, dass bereits eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich von 6 % einen rentenbegründen Invaliditätsgrad von aufgerundet 40 % ergäbe (38.36 % + 1.2 % [6 % x