V 361 E. 6.5 S. 368 f. mit Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (SVR 2010 ALV Nr. 2 S. 3, 8C_269/2009 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2022 vom 24. Januar 2023 E. 4.2).