Die Invaliditätsbemessung in Form des Betätigungsvergleichs erfolgt im Regelfall durch eine Abklärung vor Ort. Ist die medizinische Aktenlage in dem Sinne eindeutig, dass eine anspruchserhebliche Behinderung im Haushalt auszuschliessen ist, kann auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung verzichtet werden (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 165 zu Art. 28a IVG mit Hinweis unter anderem auf Urteil des Bundesgerichts 9C_103/2010 vom 2. September 2010). -4-