Die Beschwerdeführerin erachtet es demgegenüber als unzulässig, im vorliegenden Fall auf eine Abklärung ihrer Einschränkungen im Aufgabenbereich zu verzichten (Beschwerde Rz. 8 ff.). 3. 3.1. 3.1.1. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades bei Teilzeiterwerbstätigen wird in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation ermittelt, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV).