2. Die Beschwerdegegnerin wandte in der vorliegend angefochtenen Verfügung die gemischte Methode an, wobei sie von einem Erwerbsanteil der Beschwerdeführerin von 80 % und einem Aufgabenbereich im Umfang von 20 % ausging. Im Erwerbsbereich errechnete sie gestützt auf die Angaben des früheren Arbeitgebers als Valideneinkommen sowie des effektiven Lohnes bei der C._____ AG als Invalideneinkommen eine Einschränkung von 47.95 %. Auf eine Abklärung der Einschränkungen im Aufgabenbereich verzichtete die Beschwerdegegnerin in antizipierter Beweiswürdigung, sodass gesamthaft ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38.36 % resultierte (VB 153/2).