2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Mai 2023 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. -3- 2.4. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 7. Juni 2023 die IV-An- meldung ihres Ehegatten vom 11. Juni 2021 zu den Akten. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: