1.2. Am 16. September 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin unter zusätzlichem Hinweis auf Beschwerden am Fuss erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht und erteilte Kostengutsprache für Belastbarkeits-, Aufbau- und Arbeitstrainings, welche letztlich zu einer Teilzeitanstellung führten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Januar 2023. 