136 I 229 E. 5.3 S. 236). Gestützt auf das beweiskräftige GA eins-Gutachten vom 28. September 2022 ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit spätestens Mai 2019 in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist (vgl. VB 98.1 S. 10). 4.5. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. VB 108 S. 3) wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt (BGE 119 V -8- 347 E. 1a S. 349 f.) und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat folglich einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. Februar 2023 zu Recht verneint. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.