Im Bericht der B._____ vom 3. Februar 2021 über das Belastbarkeitstraining vom 4. Januar bis 1. Februar 2021 hielt die zuständige Eingliederungsfachperson fest, es seien keine Leistungstests durchgeführt worden. Aufgrund der geringen Präsenzzeit könne auch keine konkrete Einschätzung zur Leistungsfähigkeit abgegeben werden (vgl. VB 66 S. 3). Damit liegt keine ausführliche berufliche Abklärung im Sinne der vom Beschwerdeführer zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_462/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.2.2.1), weshalb sich eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Feststellungen der Eingliederungsfachperson der B.___