4.3. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dem Gutachten fehle jegliche Diskussion der Ergebnisse der Eingliederungsmassnahmen. Die Eingliederungsfachpersonen der B._____ hätten klar festgehalten, dass er keine verwertbare Leistung über mehr als zwei Stunden habe erbringen können (vgl. Replik S. 6).