dem angegebenen sehr passiven Lebensstil (VB 98.5 S. 8). Die Schlussfolgerung der GA eins-Gutachter, wonach das Aktivitätenniveau nicht mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten vollständigen Arbeitsunfähigkeit vereinbar sei, ist somit ohne Weiteres nachvollziehbar. Soweit der Beschwerdeführer sodann in diesem Zusammenhang bemängelt, es würden Angaben dazu fehlen, in welchem Umfang und mit welchen Hilfsmitteln er Rasen mähe oder Mahlzeiten zubereiten würde (vgl. Replik S. 5 f.), ist nicht ersichtlich, inwiefern dies für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter von Relevanz sein sollte.