Die GA eins-Gutachter führten interdisziplinär aus, es hätten sich bei den Untersuchungen Inkonsistenzen zwischen den vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden und Einschränkungen und den objektiv erhebbaren medizinischen Befunden ergeben. Die Beschwerdeschilderung sei teilweise auch etwas diffus gewesen. Nicht vollständig nachvollziehbar sei auch eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit in Anbetracht der vom Beschwerdeführer angegebenen Alltagsaktivitäten (VB 98.1 S. 8). Der psychiatrische Gutachter hielt fest, das Aktivitätenniveau im beruflichen und privaten Bereich weiche auseinander. Es werde eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht.