4.2. Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Gutachten weise erhebliche Widersprüche auf, denn die Gutachter hätten festgestellt, die geklagten Beschwerden und Einschränkungen würden nicht mit seinen Aktivitäten übereinstimmen. Gleichzeitig fänden sich im Gutachten nur sehr reduzierte Alltagstätigkeiten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieser passive Arbeitsalltag nicht im Einklang mit starken erheblichen Einschränkungen aufgrund der Schmerzen stehen sollte (vgl. Replik S. 5 f.).